Eine fachgerechte Absturzsicherung dient der Arbeitssicherheit
Eine perfekt in die Dachstruktur integrierte Absturzsicherung sollte zur Prävention von Arbeitsunfällen berücksichtigt werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird in den gesetzlichen Vorschriften in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), der DGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und verschiedenen Texten der DIN beschrieben.
Eine optimale Einbindung der Anschlagspunkte erfolgt bereits während der Planung, da dann der Schichtenaufbau im Bereich der Anschlagpunkte optimal ausgebildet werden kann. Befinden sich auf der Dachfläche Einrichtungen wie Klimaanlagen, Zuluft/Abluftzuführungen oder andere Konstruktionen, die regelmäßig gewartet werden müssen, so sollten die erforderlichen Zuwege für die Wartung und deren Absicherung ebenfalls in die Planung aufgenommen werden.
Anschlagpunkte, Seilsicherungssysteme oder Schutzgeländer können einzeln oder kombiniert montiert werden. Die zu sichernde Dachfläche gibt hier denn Gestaltungspielraum vor. Ziel ist bestmögliche Sicherheit für Personen, die auf der Dachfläche Arbeiten verrichten, ohne die Abläufe einzuschränken oder zu behindern.
Die wichtigsten Punkte
- Unfallverhütung und Sicherheit stehen an erster Stelle.
- Eine Absturzsicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Umfang und Art in Abhängigkeit vom Gebäude werden in der ASR und DGUV-Vorschrift 23 beschrieben.
- Die Montage und Befestigung muss mit zugelassenen Materialien erfolgen.
- Die Montage und Befestigung muss dokumentiert werden.
DGUV-Vorschriften
Stand der Techniksind die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). In ihnen werden die „Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen sowie die damit verbundenen Maßnahmen bezüglich des Betretens von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Punkt 1.5 Abs. 4 und Punkt 2.1 des Anhangs“ konkretisiert und beschrieben. Die Regeln orientieren sich hierbei an der DGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Die Richtlinie behandelt in Absatz 4 die „Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen“. Dort heißt es: „Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor“. Absturz wird wie folgt beschrieben: „Das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen“. In den Flachdachrichtlinien heißt es: „Um Pflege, Wartung und Instandsetzungsarbeiten vornehmen zu können, sollen bei Dächern mit Abdichtungen bereits bei der Planung Maßnahmen zur Absturzsicherung, z.B. Anschlagpunkte vorgesehen werden. Dabei sind die bauaufsichtlichen Anforderungen der Länder zu berücksichtigen“.
Deutsches Institut für Normung e.V.
Das Institut geht in verschiedenen DIN-Normen auf die Montage und Beschaffenheit von Absturzsicherungen ein.
DIN EN 795 bzw. DIN EN 795/A1: Schutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen – Anforderungen und Prüfverfahren
In dieser Norm werden Anforderungen, Prüfverfahren sowie Gebrauchsanleitungen und Kennzeichnungen für Anschlageinrichtungen zur ausschließlichen Benutzung mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz festgelegt.
DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung
Diese Norm findet Anwendung bei der Planung und Ausführung von dauerhaft installierten Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und anderen Einrichtungen auf Dächern und an Fassaden-, Fenster- und Glasflächen baulicher Anlagen, die bei Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie bei kurzzeitigen Instandsetzungsarbeiten auf Dächern zeitweise genutzt werden. Ebenso findet sie Anwendung auf Haltepunkte für Gerüste, welche dauerhaft in einer Fassade montiert werden.
DIN EN 13374: Temporäre Seitenschutzsysteme – Produktfestlegungen und Prüfverfahren
Angaben zu temporären Systemen zur Absturzsicherung
Die wichtigsten Regeln lauten
- Ein absturzgefährdeter Bereich ist definiert als „2 Meter und näher zur Absturzkante“.
- Die Absturzkante kann die Dachkante, die Ränder von Lichtkuppeln, RWA oder Lichtbändern sein.
- Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften schreiben zur Absturzsicherung nach Möglichkeit Kollektivschutz in Form von Schutzgeländern vor. Dies ist jedoch bauseits oftmals nicht praxisgerecht und so sind individuelle Systeme zur Sicherung oftmals die praktikablere Lösung.
- Die Häufigkeit der Nutzung ist maßgeblich für die Entscheidung zwischen Seilsicherungssystem oder Anschlagpunkt. Wird die Dachfläche selten begangen, sind einzelne Anschlagpunkte ausreichend. Sind regelmäßige Wartungen notwendig oder erfordert die Dachoberfläche (Metall, Folie, Neigungswinkel) erweiterte Sicherungsmaßnahmen, dann ist ein Seilsystem eine gute Investition.
Nutzung der Sicherungseinrichtungen
Die DGVU ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und sie weist in der DGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ unter § 12 auf das Erfordernis von Absturzsicherungen hin. Im beschreibenden Text steht, dass „Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein [müssen] bei mehr als 3 m Absturzhöhe … an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern“. Bei der Verwendung eines Anseilschutzes nach § 12 (3) hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 „Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung“ dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Einrichtungen zur Absturzsicherung und der Anseilschutz auch genutzt werden.
Siehe auch Anschlagpunkte
Quellen und weitere Informationen:
1. DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) http://www.dguv.de/
2. DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. https://www.din.de